
Die Burgergemeinden in ihrer jetzigen Form als
öffentlich-rechtliche Körperschaften existieren seit zirka Mitte des 19.
Jahrhunderts,
als die bisher durch sie
ausgeübten politischen Funktionen
an die neu entstandenen
Einwohnergemeinden übergingen.
Mit dem Ausscheidungsvertrag
von 1867 wurde in Langenthal
die güterrechtliche
Auseinandersetzung zwischen
Einwohner- und Burgergemeinde
geregelt. Seit dieser Zeit gibt es
immer wieder politische Vorstösse, die Burgergemeinden
aufzuheben.
Diese Bemühungen konnten
sich jedoch nicht durchsetzen.
In der Staatsverfassung des Kantons
Bern vom 6. Juni 1993 werden
die Burgergemeinden explizit
erwähnt, so in Art. 107 ff. In Art.
119 wird ihre Funktion wie folgt
umschrieben:
«Die Burgergemeinden setzen
sich nach Massgabe ihrer Mittel
zum Wohl der Allgemeinheit ein.
Sie nehmen ihre angestammten
Aufgaben wahr.» In Art. 2 des Gemeindegesetzes
vom 16. März
1998 sind die Burgergemeinden
ebenfalls erwähnt. In Art. 112 bis
117 werden ihre Aufgaben, Rechte
und Pflichten umschrieben.
Interessant ist Art. 114, Abs. 1:
«Die Burgergemeinden beachten
bei der Verwaltung und
Verwendung ihres Vermögens und
dessen Erträgen die Bedürfnisse
der Einwohnergemeinde.» Die
Burgergemeinden können auch
Einbürgerungen von Schweizern
vornehmen. Das durch sie
erteilte Burgerrecht schliesst auch
das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde ein
(Art. 2, Abs. 2, und Art. 12, Abs. 3,
Gesetz über das Kantons- und
Gemeindebürgerrecht KbüG).
Im Gegensatz zu den Einwohnergemeinden,
welchen eine Maximalgebühr
von Fr. 10 000.– pro
einzubürgernde Person vorgeschrieben
ist, sind die
Burgergemeinden in der Gebührenerhebung
frei.