Historische und Gesetzliches

Die Burgergemeinden in ihrer jetzigen Form als öffentlich-rechtliche Körperschaften existieren seit zirka Mitte des 19. Jahrhunderts, als die bisher durch sie ausgeübten politischen Funktionen an die neu entstandenen Einwohnergemeinden übergingen. Mit dem  Ausscheidungsvertrag von 1867 wurde in Langenthal die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen Einwohner- und Burgergemeinde geregelt. Seit dieser Zeit gibt es immer wieder politische Vorstösse, die Burgergemeinden aufzuheben. Diese Bemühungen konnten sich jedoch nicht durchsetzen. In der Staatsverfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 werden die Burgergemeinden explizit erwähnt, so in Art. 107 ff. In Art. 119 wird ihre Funktion wie folgt umschrieben:

«Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein. Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.» In Art. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 sind die Burgergemeinden ebenfalls erwähnt. In Art. 112 bis 117 werden ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten umschrieben. Interessant ist Art. 114, Abs. 1:

«Die Burgergemeinden beachten bei der Verwaltung und Verwendung ihres Vermögens und dessen Erträgen die Bedürfnisse der Einwohnergemeinde.» Die Burgergemeinden können auch Einbürgerungen von Schweizern vornehmen. Das durch sie erteilte Burgerrecht schliesst auch das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde ein (Art. 2, Abs. 2, und Art. 12, Abs. 3, Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht KbüG). Im Gegensatz zu den Einwohnergemeinden, welchen eine Maximalgebühr von Fr. 10 000.– pro einzubürgernde Person vorgeschrieben ist, sind die Burgergemeinden in der Gebührenerhebung frei.